Fakt ist: Abbildungen, Zeichnungen, Fotos, Grafiken etc. sind als geistige Leistungen urheberrechtlich geschützt.
Dem Zitatrecht (§ 51 UrhG) zufolge dürfen in wissenschaftlichen Arbeiten jedoch zum Teil Bilder ohne Rechteeinholung abgedruckt werden. Und zwar nur dann, wenn
- zum einen das Bild unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht wird;
- zum anderen gleichzeitig einen Zitatzweck erfüllt und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text erfolgt.
Das Urheberrecht unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern bzw. Dokumente der Zeitgeschichte:
- Lichtbildwerke (= künstlerische Aufnahmen mit bestimmten Zweck und bestimmter Gestaltungsform) sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt;
- Lichtbilder und Dokumente der Zeitgeschichte dagegen nur 50 Jahre ab Herstellung bzw. erstmaligem Erscheinen. Es gilt hier der spätere Zeitpunkt
Aber: vor 1985 waren Lichtbilder und Dokumente zur Zeitgeschichte lediglich 25 Jahre geschützt. Somit sind Aufnahmen, die vor 1960 entstanden sind bzw. erstmals publiziert wurden, gemeinfrei.
Im Zweifelsfall sollte jedoch immer Kontakt mit den jeweiligen Rechteinhabern aufgenommen werden. Durch den Hinweis, dass die Abbildung in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung mit einer Auflage von unter 300 Exemplaren erscheinen soll, wird die Genehmigung meist kostenfrei oder gegen Abgabe eines Belegexemplars gewährt.
Im Übrigen sind Abbildungen aus dem World Wide Web nicht gemeinfrei! Auch bei Vorlagen aus dem Internet muss deren rechtlicher Status geklärt sein.