Martin Meidenbauer Verlagsblog

15/03/2009

Bildrecht

Filed under: Herstellung,Recht — martinmeidenbauer @ 13:40
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Fakt ist: Abbildungen, Zeichnungen, Fotos, Grafiken etc. sind als geistige Leistungen urheberrechtlich geschützt.

Dem Zitatrecht (§ 51 UrhG) zufolge dürfen in wissenschaftlichen Arbeiten jedoch zum Teil Bilder ohne Rechteeinholung abgedruckt werden. Und zwar nur dann, wenn

  • zum einen das Bild unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht wird;
  • zum anderen gleichzeitig einen Zitatzweck erfüllt und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text erfolgt.

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern bzw. Dokumente der Zeitgeschichte:

  • Lichtbildwerke (= künstlerische Aufnahmen mit bestimmten Zweck und bestimmter Gestaltungsform) sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt;
  • Lichtbilder und Dokumente der Zeitgeschichte dagegen nur 50 Jahre ab Herstellung bzw. erstmaligem Erscheinen. Es gilt hier der spätere Zeitpunkt

Aber: vor 1985 waren Lichtbilder und Dokumente zur Zeitgeschichte lediglich 25 Jahre geschützt. Somit sind Aufnahmen, die vor 1960 entstanden sind bzw. erstmals publiziert wurden, gemeinfrei.

Im Zweifelsfall sollte jedoch immer Kontakt mit den jeweiligen Rechteinhabern aufgenommen werden. Durch den Hinweis, dass die Abbildung in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung mit einer Auflage von unter 300 Exemplaren erscheinen soll, wird die Genehmigung meist kostenfrei oder gegen Abgabe eines Belegexemplars gewährt.

Im Übrigen sind Abbildungen aus dem World Wide Web nicht gemeinfrei! Auch bei Vorlagen aus dem Internet muss deren rechtlicher Status geklärt sein.

21/02/2009

Neues Urheberrecht im Internet?

Filed under: Marketing,Neue Entwicklungen,Online,Recht — martinmeidenbauer @ 13:58
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Wie man aus einschlägigen Pressemeldungen erfahren kann, gibt es noch immer viele – viel zu viele – rechtliche Grauzonen, was den Schutz von Urheberrechten im World Wide Web angeht.

Erstaunlich ist, dass es die Verlagswelt regelrecht versäumt hat, sich gegen diese abzusehenden Entwicklungen zu wappnen. Abzusehen deshalb, weil die Musikbranche bereits am Digital Rights Management gescheitert ist.

Die momentan stattfindenden Regulierungsversuche z.B. durch den Medina-Report – natürlich auch auf EU-Ebene (wo sonst!) – muten eher hilflos an.

Die nachträglichen Versuche verletztes Recht wieder zu kitten kommen defintiv zu spät, zumal die vermeintliche Missachtung von Audiorechten durch gewisse Branchenführer sein Übriges tut.

Die Zukunft für Verlage in diesem Bereich scheint düsterer als sie in Wirklichkeit ist:

wir sollten aus den Fehlern der Musikindustrie lernen. Mittlerweile hat auch diese eingesehen, dass ein Beharren auf dem DRM nichts mehr bringt, sondern potentielle Kundschaft vergrault. Eine Vorreiterrolle übernimmt mal wieder apple – wie könnte es anders sein.

Was bleibt an Möglichkeiten?

Kooperationen eingehen und sich nicht am Rechtemangement die Zähne ausbeißen. Wie sagt man? „Reite die Welle!“ Diese Entwicklung müssen sowohl Verlage als auch Autoren positiv nutzen. Das Marketingpotenzial ist förmlich greifbar…

Ich freue mich auf spannende Kommentare!

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